Die rechtlichen Voraussetzungen, wann im Falle einer Flugverspätung Entschädigung von der Fluggesellschaft zu zahlen ist, sind nicht einheitlich in einem Gesetz oder einer Rechtsquelle kodifiziert. Wichtigste Rechtsgrundlage für die Entschädigung der Flugverspätung ist die EU Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Nach Artikel 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 hat die Fluggesellschaft im Falle einer Flugverspätung Entschädigung in Höhe von 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem zu Grunde liegenden Flug. Die Fluggesellschaft kann sich von der Entschädigung für die Flugverspätung entlasten, wenn bewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände zur Flugverspätung geführt haben.
Flugverspätung Entschädigung prüfen
Wer den Anspruch auf Flugverspätung Entschädigung prüfen möchte, sollte die wichtigsten Voraussetzungen kennen. Wir prüfen Ihre Ansprüche zu einem konkreten Flug anhand unserer systematischen Auswertung aller Realtime-Flugbewegungen, Logbuch- und Bordbucheinträge und unserer ATM-, ATC- und MPD-Dokumentauswertungen. Kontaktieren Sie uns.. Wir sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr für Sie da.
- Ansprüche bereits ab 1 Stunde Abflugverspätung
- Entschädigung ab 3 Stunden Ankunftsverspätung
- Entschädigung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro je nach Flugstrecke
- Entschädigung auch bei Verpassen d. Anschlussflug
- Entschädigung im Rahmen einer Pauschalreise
- Entschädigung ohne Mahnung
- Fluggesellschaft muss Anwaltskosten zahlen
- Verjährungsfrist 3 Jahre
- Flugverspätung Entschädigung berechnen
Flugverspätung Anwalt
Wir sind als kleine Boutique-Kanzlei auf die Interessenvertretung im europäischen Luftverkehrsrecht und insbesondere die Rechtsverfolgung der Ansprüche auf Entschädigung aus einer Flugverspätung spezialisiert. Möchten Sie aus einer Flugverspätung Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft verfolgen, unterstützen wir Sie. Sie können uns jederzeit kontaktieren. Wir sind für Sie da. Rufen Sie uns an ☎ (030) 5770 39830 oder schreiben Sie uns eine Nachricht über unser Formular für Flugverspätung.
Definition Flugverspätung
Die Defintion einer Flugverspätung ist je nach Blickwinkel und Zielrichtung unterschiedlich. Die Extension des Begriffes Flugverspätung als Gattungsbegriff umfasst von der zeitlichen Bewertung über die deskriptive Definition bis zur rechtlichen Abgrenzung unterschiedliche Bedeutungen.
- Flugverspätung (Ereignis)
Flugverspätung ist der später als nach der bestätigten Flugbuchung stattfindende Abflug eines Fluges.
Silbentrennung Flug|ver|spä|tung
Lautschrift [fluːkfɛɐ̯ˈʃpɛːtʊŋ]
Gegensatz Flugverfrühung, Pünktlichkeit
Flugverspätung englisch = flight delay
Flugverspätung fränzösisch = retard
Flugverspätung spanisch = retraso del vuelo
Flugverspätung italienisch = ritardo del volo
Flugverspätung griechisch = kathystérisis - Flugverspätung (zeitlicher Abstand)
Eine Flugverspätung bezeichnet die Länge des Zeitintervalls zwischen dem tatsächlichen Abflug und der geplanten Ankunft. - Legaldefinition der Flugverspätung
Es gibt keine Legaldefinition der Flugverspätung. Es gibt nicht einmal eine konkrete Rechtsgrundlage für die Entschädigung einer Flugverspätung aus der EU Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.
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Die Frage, in welchen Fällen einer Flugverspätung Entschädigung vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu zahlen ist, wurde durch Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofes in der Sturgeon-Urteil entschieden.
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Wir haben die wichtigsten Antworten zu den häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigung für Flugverspätungen zusammengestellt.
Flugverspätung im Luftverkehr
Im Luftverkehr wurden mit Zunahme der Reiseintensität und Änderung des Freizeitverhaltens der Bevölkerung der westlichen Industrieländer die Maßstäbe an die Pünktlichkeit des Abfluges und der Ankunft am Zielort verändert. Im gerade eingeläuteten Düsenflug- und Jet-Zeitalter der 60er Jahre war den Passagieren ein um mehrere Stunden verspäteter Abflug mit der staatlichen Lufthansa höchstens ein kurzes Schulterzucken wert. Galt das Flugzeug noch in den 70er Jahren als exklusives Verkehrsmittel für Geschäftsleute oder reiche Exzentriker, reisten mit zunehmendem Wohlstand in den 80er Jahren erstmalig Touristengruppen mit dem Flugzeug.
Fliegen war noch in den 80er Jahren ein hoheitliches Unterfangen. Kein Passagier wäre auf die Idee gekommen, die staatliche Deutsche Lufthansa wegen einer Flugverspätung in Anspruch zu nehmen.
Der Massentourismus und die Deregulierung des Luftverkehrs sorgten für Überfüllung des Luftraumes über den Flughäfen und dadurch verursachte stundenlange Verspätungen.
Im Jahre 1978 entschied der BGH einen Fall, in dem ein Filmproduzent einen Flug von München nach Dubrovnik wegen Überbuchung nicht wahrnehmen konnte und sich als Ersatzflug eine Privatmaschine buchte. Der BGH verneinte Ansprüche, da “die Nichtbeförderung eines Passagiers wegen Überbuchung schon nach dem Wortsinn keine Verspätung i.S. des Art. 19 WA ist, da der Flug planmäßig und damit gerade nicht verspätet stattfindet” (vgl. BGH Urt. v. 28.09.1978, Az: VII ZR 116/77).
Bahnverspätung
Bei der Deutschen Bahn hat man ein nachsichtiges Verständnis vom Begriff der “Verspätung”. Ein Zug gilt dort erst als verspätet, wenn er später als fünf Minuten und 59 Sekunden nach Fahrplan eintrifft. Zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren, lässt ein Fahrdienstleiter (Fdl) der Deutschen Bahn ab einem Zuganfangsbahnhof oder nach einem Unterwegsaufenthalt die Zugfahrt nicht zu, wenn die Verspätung des Zuges gegenüber dem Fahrplan 20 Stunden und mehr beträgt (vgl. Richtlinie Betriebsleitstellen 420.0214 Seite 34). Die Bahn unterscheidet zwischen Primärverspätung (verursacht durch schlechte Witterung, technische Probleme etc.) und Sekundärverspätung bzw. Folgeverspätung (verursacht durch vorausfahrende verspätete Züge). Für die Entschädigung auf Grund einer Verspätung eines Zuges gelten gesonderte Bestimmungen auf Grund der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
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