Viele Reisende wollen auf Grund der unsicheren Situation und der Auswirkungen des Coronavirus ihre Reise kostenlos stornieren. Ansprüche von Reisenden aus einer Pauschalreise, die auf Grund des Coronavirus gekündigt oder vom Reisenden storniert wird, richten sich in Deutschland nach § 651 h BGB. Das deutsche Reiserecht und die EU Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie EU 2015/2302) räumen Verbrauchern ein starkes und für Reiseveranstalter gravierendes Recht auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen ein. Der Reiseveranstalter kommt daher nach Gesetz ohne Mahnung durch den Reisenden in Verzug und kann zusätzlich zur Erstattung von 100% des Reisepreises sämtliche Verzugskosten und eine Verzugspauschale i.H.v. EUR 40,00 verlangen. Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis als Geldleistung zu erstatten. Ein Gutschein, Reisegutschein, Voucher oder Reisevoucher sind keine zulässigen Surrogate. Der Reisende kann einen Reisegutschein akzeptieren, muss dies jedoch nicht. Ein Reisegutschein und Travelvoucher birgt für den Reisenden das Insolvenzrisiko des Ausstellers des Gutscheins. Das Recht gemäß § 651 h BGB, die Reise kostenlos zu stornieren, gilt ausschließlich für Pauschalreisen im Sinne des § 651 a BGB. Für Individualreisende richtet sich eine kostenfreie Stornierung nach dem jeweiligen Vertrag.
Kostenlos Reise stornieren – Rechtslage in Deutschland
1. Kostenlos Reise stornieren in Deutschland möglich (+) § 651 h BGB
2. Kostenlose Reisestornierung bedeutet rechtlich Rücktritt vor Reisebeginn
3. Durch Rücktritt vor Reisebeginn entfällt der Reisevertrag
4. Durch Reisestornierung entsteht Rückzahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters.
5. Rückzahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters bedeutet Erstattung des gesamten Reisepreises = 100% Reisepreis
6. Reiseveranstalter muss vollen Reisepreis “unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt” erstatten (§ 651 h Abs. 5 BGB)
7. Reiseveranstalter gerät nach 14 Tagen automatisch ohne Mahnung des Reisenden in Verzug und muss zusätzlich (a) Verzugskosten und (b) eine “Pauschale in Höhe von 40 Euro” zahlen (§ 288 Abs. 5 BGB)
8. Nach 14 Tagen muss Reiseveranstalter zusätzlich sämtliche Rechtsanwaltskosten des Reisenden tragen.
9. Reiseveranstalter ist verpflichtet, Reisepreis als Geldleistung zu erstatten.
10. Das Gesetz sieht eine Erstattung als Gutschein, Reisegutschein, Travelvoucher oder sonstiger Ersatzleistungen nicht vor.
1. Coronavirus Reise kostenfrei stornieren
Reisen in Zielgebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, können vom Reisenden kostenfrei storniert werden, mit der Rechtsfolge, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückleisten muss.
Das gleiche gilt für Reisen in Zielgebiete, zu denen lediglich eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, wenn das Robert Koch Institut das Zielgebiet zum Risikogebiet erklärt hat und damit “unvermeidbare außergewöhnliche Umstände” im Sinne des §651 h BGB vorliegen. Auch dann können Reisende die Pauschalreise kostenfrei stornieren und 100% des Reisepreises vom Reiseveranstalter zurückfordern.
Da das Auswärtige Amt zur Zeit wegen der Pandemie des Coronavirus eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen hat, können sämtliche Reisen und Pauschalreisen kostenfrei nach § 651 h BGB storniert werden (Rücktritt vor Reisebeginn).
2. Rückzahlung des gesamten Reisepreises gemäß §651 h BGB
Im Falle der Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden wegen des Coronavirus steht Reisenden ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. bei Anzahlung auf Rückleistung des angezahlten Teilbetrages gegenüber dem Reiseveranstalter zu. Der Reiseveranstalter muss Reisenden 100% des Reisepreises nach den gesetzlichen Vorschriften des §651 h BGB und der EU Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie EU 2015/2302) “unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt” zurückzahlen. Der Reiseveranstalter gerät nach 14 Tagen auch ohne Mahnung (!) in Verzug. Verzugskosten (wie z.B. Rechtsanwaltskosten) müssen nach Gesetz zusätzlich erstattet werden.
3. Rückzahlung des Reisepreises in Geld und kein Gutschein oder Voucher
Im Falle der Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden wegen des Coronavirus und beim Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn steht Reisenden ein Geldanspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter zu. Reiseveranstalter bieten zur Zeit häufig einen Reisegutschein, einen Gutschein, einen Voucher oder vergleichbare Ersatzleistungen an. Nach Gesetz hat der Reisende einen Anspruch auf Rückzahlung über 100% des Reisepreises in Geld innerhalb von 14 Tagen.
4. Rechtsanwaltsgebühren und Rechtsverfolgungskosten
Zahl der Reiseveranstalter den Reisepreis nicht “innerhalb von 14 Tagen” (§651 h BGB) zurück oder fordert der Reiseveranstalter unzulässige Stornogebühren, kann der Reisende einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen einschalten, so dass die Rechtsanwaltsgebühren ebenfalls als Rechtsverfolgungskosten zu zahlen sind.
5. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
Im Einzelfall kann die Kündigung des Reisevertrages einen Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit (Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangene Urlaubsfreude) als immateriellen Schadensersatz begründen. Dringt der Reisende mit seinem Anspruch auf Kündigung gem. §651 h BGB durch, stehen ihm keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz zu.
6. Kostenfreie Umbuchung
Soweit der Reisende und der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss bestimmte Abreden über kostenfreie Umbuchungen wegen der Umstände des Coronavirus vereinbart haben, kann Reisenden im Einzelfall ein Anspruch auf kostenfreie Umbuchung auf ein anderes Reiseziel zu vergleichbaren Reisebedingungen zustehen.
7. Reiserücktrittsversicherung
Haben Reisende eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, kann im Einzelfall – insbesondere bei geplanten Reisen in Zielgebiete, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt – eine Schadenmeldung gegenüber dem Reiseversicherer vorgenommen werden. Ein Anspruch auf Ausgleich der durch den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft in Rechnung gestellten anteiligen Stornogebühren ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil Landgericht Darmstadt zu Coronavirus SARS in China).
Reisestornierung
Grundsätzlich ist die Reisestornierung durch den Reisenden jederzeit möglich. Das Recht des Reisenden auf Kündigung des Reisevertrages und Rücktritt vor Reisebeginn kann durch den Reiseveranstalter nicht eingeschränkt werden.
Da der Ausdruck “Stornierung” im Gesetz nicht verwendet wird, sind die Begriffe Stornierung, Flugstornierung, Storno, Reisestorno, Flugstorno oder Reisestornierung und Schlagworte wie Reise stornieren, Urlaub stornieren und Flug stornieren rechtlich als Kündigung eines Reisevertrages oder Luftbeförderungsvertrages oder als Rücktritt vom Reisevertrag zu verstehen. Der Reiseveranstalter kann im Falle der Reisestornierung und Kündigung des Reisevertrages vom Kunden eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese pauschale Entschädigung ist meist als Stornogebühr oder Stornokosten in den Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters geregelt. Stornogebühren sind als pauschalierte Schadensersatzzahlungen grundsätzlich zulässig. Stornogebühren und Stornokosten während der unvermeidbaren ungewöhnlichen Umstände des Coronavirus sind im Hinblick auf die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes rechtswidrig.
Im Falle der aktuellen Umstände wegen des Coronavirus haben viele Urlauber das Anspruchsziel, eine Stornogebühr zu vermeiden und die Reise kostenlos zu stornieren. Eine Stornogebühr fällt nicht an, wenn 1. ein Kündigungsrecht wegen eines erheblichen Reisemangels besteht und keine Abhilfe möglich ist oder 2. eine wesentliche Leistungsänderung oder Preiserhöhung erfolgt. In den vorliegenden Fällen zum Coronavirus ist ein Reisemangel nicht festzustellen, da die Reisen noch nicht angetreten sind und eine Leistungsänderung durch den Reiseveranstalter liegt auch nicht vor.
Daher bleibt als Möglichkeit eine kostenfreie Reisestornierung wegen „unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände“ im Sinne des § 651 h BGB.
Häufiges Anspruchsziel von Reisenden ist aktuell auf Grund des Coronavirus, die gebuchte und bezahlte Reise kostenfrei zu stornieren und die Reisekosten zu 100% zurückzuerlangen. Der Gesetzgeber räumt Reisenden nach dem seit Juli 2018 geltenden neuen Reiserecht in § 651 h BGB tatsächlich die Möglichkeit ein, eine Reise kostenlos zu stornieren, wenn die Pauschalreise durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort beeinträchtigt würde. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände sind die Einschränkungen durch das Coronavirus am Urlaubsort und Bestimmungsort, die den Erholungszweck der Urlaubsreise erheblich beeinträchtigten. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände müssen jedoch auf evidenzbasierten Informationen (z.B. durch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und die Einstufung als Risikogebiete des Robert Koch Institutes) beruhen. Subjektive Bedenken, Zweifel, Angst oder Sorge vor Ansteckung wegen des Coronavirus am Urlaubsort und Bestimmungsort sind rechtlich unerheblich. Liegen der Reisestornierung und Kündigung des Reisevertrages keine unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände, sondern lediglich subjektive Beweggründe des Reisenden zu Grunde, ist eine kostenfreie Stornierung der Pauschalreise gem. § 651 h BGB nicht begründet, so dass die Stornogebühren und die pauschalierten Stornokosten aus dem Reisevertrag zum Tragen kommen.
Reisewarnung Auswärtiges Amt
Auf Grund der aktuellen weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt können Reisende ihre Pauschalreise kostenlos nach § 651 h BGB wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände durch das Coronavirus stornieren und den Rücktritt vom Reisevertrag erklären.
Die aktuelle weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist beispiellos. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes lautet:
Weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland wird bis mindestens Ende April 2020 gewarnt, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Noch im Ausland befindliche Touristen sollten zurückreisen, solange es noch Reisemöglichkeiten gibt. Unternehmen Sie derzeit keine touristischen Reisen ins Ausland. Nutzen Sie als Tourist umgehend noch bestehende Reiseverbindungen für eine schnellstmögliche Rückreise nach Deutschland, so lange es von Ihrem Aufenthaltsland noch kommerzielle Flug- bzw. Landverbindungen gibt. Wenden Sie sich als Pauschalurlauber an Ihren Reiseveranstalter.
Auswärtiges Amt, Coronavirus / Covid-19: Weltweite Reisewarnung
Grundsätzlich gilt, dass das Kündigungsrecht des Reisenden immer gilt und nicht eingeschränkt werden kann. Es ist rechtlich zudem unerheblich, aus welchen Gründen der Reisende den Reisevertrag storniert, d.h. rechtlich die Kündigung erklärt. Der Reisende kann sich jederzeit aus freier Entscheidung aus persönlichen Gründen vom Reisevertrag lösen. Es ist jedoch bei der Rechtsfolge nach einer erklärten Kündigung im Wege der Lastenverteilung zu unterscheiden, wen die wirtschaftlichen Folgen der stornierten Reise treffen.
Nach der Reisestornierung durch den Reisenden verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis gemäß § 651 h Abs. 1 S. 2 BGB. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden, der seine Reise kostenfrei storniert hat, nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651 h Abs. 5 BGB den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückzahlen.
Es stellt sich in den Fällen der Reisestornierung wegen des Coronavirus die Frage, ob der Reiseveranstalter Stornogebühren aus der Reisestornierung verlangen kann. Stornogebühren sind rechtlich Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters entweder aus Vertrag (Stornoklauseln im Reisevertrag) oder Gesetz (Restvergütungsanspruch aus dem Reisevertrag gem. §§ 651 h Abs. 1 S. 3, 649 BGB). Der Reisende kann die Reise kostenfrei stornieren, wenn “unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort” die Reise erheblich beeinträchtigen würden. Die reiserechtlichen Vorschriften des § 651 h BGB in Deutschland sind unter Berücksichtigung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 vom 25.11.2015 europarechtskonform auszulegen. Nach dem Erwägungsgrund 31 der Pauschalreiserichtlinie sollen “unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände” “zum Beispiel Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Erdbeben oder Witterungsverhältnisse sein, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen“.
Coronaviren (CoV) sind Viren, die Krankheiten von Erkältung bis zu schwereren Krankheiten wie dem Middle East Respiratory Syndrome (MERS) und dem Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS) verursachen. Das neuartige Coronavirus (nCoV) Coronavirus (Coronavirus SARS-CoV-2 – COVID-19) ist ein neuer Virenstamm, der bisher beim Menschen nicht identifiziert wurde. Das als Sars-CoV-2 bezeichnete Coronavirus wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) noch als Epidemie in einzelnen Ländern (Stand: 24. Februar) bezeichnet. Das Coronavirus trat zunächst als Endemie in einigen Gebieten in Wuhan (China) auf. Nach weiterer Auswertung der Prävalenz (Häufigkeit der Krankheit) und Inzidenz (Häufigkeit der Neuerkrankung) wurde das COVID-19 Virus als Epidemie identifiziert. Eine Epidemie ist eine unkontrollierte Ausbreitung einer Erkrankung, die innerhalb einer bestimmten Region oder eines Landes oder einer Ländergruppe auftritt. Inzwischen entwickelt sich das Coronavirus zu einer Pandemie. Eine Pandemie bezeichnet örtlich unbegrenzt auftretende und ausberechende Krankheit. Die WHO hat am 30.01.2020 festgestellt, dass es sich bei dem Coronavirus um eine “Gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite” handelt.
Das Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion und Schmierinfektion. Diese Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch erfolgen, wenn Virus-haltige Tröpfchen an die Schleimhäute der Atemwege eines anderen Menschen gelangen. Eine indirekte Übertragung ist über Hände möglich, die mit der Mundschleimhaut oder Nasenschleimhaut in Kontakt geraten. Es sind Fälle bekannt, in denen sich Personen bei Betroffenen angesteckt haben, die nur leichte oder unspezifische Krankheitszeichen gezeigt hatten. Im 21. Jahrhundert schrumpft die Welt durch ein umfassenden Flugstreckennetz zum globalen Dorf, so dass durch die Vielzahl der Reisenden und Reisen in aller Welt die Übertragungsmöglichkeiten des Coronavirus und damit das Risiko steigt.
Reiseempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation
Die Reiseempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO, World Health Organization) beziehen sich vor allem auf betroffene Gebiete durch das Coronavirus.
Betroffene Gebiete gelten als Länder, Provinzen, Gebiete oder Städte, in denen COVID-19 ständig übertragen wird, im Gegensatz zu Gebieten, in denen nur importierte Fälle gemeldet werden. Obwohl China, insbesondere die Provinz Hubei, seit dem Beginn des Ausbruchs eine anhaltende lokale Übertragung verzeichnet und die mit Abstand größte Anzahl bestätigter Fälle gemeldet hat, ist die Situation in China in letzter Zeit deutlich zurückgegangen. Gleichzeitig haben immer mehr Länder außer China Fälle gemeldet, unter anderem durch lokale Übertragung des Coronavirus COVID-19. Während sich die Coronavirus Epidemie weiterentwickelt, wird erwartet, dass viele Gebiete importierte Fälle und die lokale Übertragung von COVID-19 verzeichnen. Die WHO veröffentlicht täglich Lageberichte über die Entwicklung des Ausbruchs des Coronavirus.
Für kranke Reisende ist es ratsam, Reisen in betroffene Gebiete zu verzögern oder zu vermeiden, insbesondere für ältere Reisende und Menschen mit chronischen Krankheiten oder zugrunde liegenden Gesundheitszuständen. Reisende, die aus betroffenen Gebieten zurückkehren, sollten sich 14 Tage lang selbst auf Symptome überwachen und die nationalen Protokolle der Aufnahmeländer befolgen. In einigen Ländern müssen zurückkehrende Reisende möglicherweise unter Quarantäne gestellt werden. Wenn Symptome wie Fieber, Husten oder Atembeschwerden auftreten, wird Reisenden empfohlen, sich vorzugsweise telefonisch an die örtlichen Gesundheitsdienstleister zu wenden und sie über ihre Symptome und ihre Reisegeschichte zu informieren.
[…] zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines kostenfreien Rücktritts und einer kostenlosen Reisestornierung vorliegen. Es ist jedem zu raten, vor etwaigen Handlungen und Erklärungen einen Rechtsanwalt für […]