- Das Coronavirus ist rechtlich als höhere Gewalt (alte Rechtslage bis 31.06.2018) zu qualifizieren und berechtigt zur kostenlosen Reisestornierung.
- Nach neuem Reiserecht (Rechtslage ab 01.07.2018) stellt das Coronavirus unvermeidbare außergewöhnliche Umstände dar, die zur kostenfreien Stornierung der Reise berechtigen.
- Fordert der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden aus einer Reisestornierung wegen des Coronavirus Stornokosten oder Stornogebühren, ist dies rechtswidrig (vgl. AG Augsburg, Urt. v. 09.11.2014, Az: 14 C 4608/03).
- Der Reisende kann bei Reisestorno und Reisekündigung den vollen Reisepreis vom Reiseveranstalter verlangen (vgl. AG Augsburg, Urt. v. 09.11.2014, Az: 14 C 4608/03).
Die Parteien streiten über Stornierungskosten bezüglich einer China-Reise mit Kreuzfahrt für die Zeit vom 13.4. bis 27.4.2003 zu einem Gesamtpreis von 5.596,00 EUR. Die Kläger buchten am 18.2.2003 eine China-Reise bei der Beklagten für die Zeit vom 13.4. bis 27.4.2003 zu einem Gesamtpreis von 5.596,00 EUR. Die Route der Reise sollte mit vier bzw. fünf Inlandsflügen in folgende Provinzen führen: Shaanxi, Guangxi, Sichuan, Shanghai, Peking.
Die Kläger schlossen dabei eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung über die E. ab. Nachdem bekannt wurde, dass sich die Lungenseuche SARS und das Coronavirus in China rasch ausbreitet, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 5.4.2003 gegenüber der Beklagten als Reiseveranstalterin den Rücktritt von der Reise wegen höherer Gewalt.
Zu diesem Zeitpunkt war der komplette Reisepreis von den Klägern bereits entrichtet. Mit Schreiben vom 15.4.2003 forderte die Beklagte den Klägern gegenüber Stornokosten in Höhe von 3.357,60 EUR. Der Restbetrag von dem Kaufpreis wurde an die Kläger zurückerstattet. Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wurde von den Klägern nicht in Anspruch genommen, weil dieser Fall über die Versicherung nicht abgedeckt war (vgl. LG Darmstadt 2 O 615/03 zu Coronavirus als unerwartet schwere Erkrankung im Rahmen einer Reiseversicherung und Reiserücktrittsversicherung).
Die Kläger behaupten im Wesentlichen, dass es sich bei SARS und dem Coronavirus um eine Epidemie im Sinne des § 651 j BGB handele und daher die Kündigung vor Reiseantritt am 5.4.2003 berechtigt gewesen sei. Die WHO habe bereits am 2.4.2003 eine Reisewarnung für Hongkong und Süd-China ausgesprochen. Sie hätten Angst gehabt, unter diesen Bedingungen die Reise anzutreten.
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.11.2014, Aktenzeichen 14 C 4608/03
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen vereinbarten Reisepreises gemäß § 651 j Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Coronavirus einen Fall höherer Gewalt darstellt.
Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen zu einem Gesamtpreis von 5.596,00 EUR.
Durch Schreiben vom 5.4.2003 haben die Kläger den Rücktritt von der Reise gegenüber der Beklagten erklärt.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass ein Kündigungsrecht nach § 651 j Abs. 1 BGB bestand. § 651 j Abs. 1 BGB regelt, dass die Reisenden den Vertrag nach dieser Vorschrift kündigen können, wenn die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
- Höhere Gewalt
- Dabei ist höhere Gewalt nach herrschender Meinung ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. BGHZ 100, 185, RGZ 101, 95; Palandt/Sprau, [62. Aufl.], § 651 j BGB, Rn. 3).
- Coronavirus
- Nach allgemeiner Ansicht gehören auch Epidemien und Pandemien wie das Coronavirus zur höheren Gewalt, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 446; Kaller, Reiserecht, S. 308; Palandt / Sprau, § 651j BGB, Rn. 3 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei SARS und Coronaviurs um eine Epidemie, wie das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. B. und Dr. R. ausführt. SARS (Severe acute respiratory syndrome) und Coronavirus sind dabei die Bezeichnung für eine akute systemische Infektion, hervorgerufen durch das im letzten Jahr neu entdeckte Virus, das SARS-assoziierte Coronavirus. Die Dauer von einer Infektion bis zum Erkrankungsbeginn, die Inkubationszeit beträgt dabei meistens zwei bis zehn Tage, in Einzelfällen jedoch auch bis zu 16 Tagen. Die ersten Symptome sind oft uncharakteristisch und damit leicht zu verwechseln mit anderen viralen Infektionen, vor allem mit der Influenza, was die Erkennbarkeit schwierig macht. Nach etwa zwei bis sieben Tagen beginnen die Symptome der Erkrankung des Atemtraktes und nach etwa acht bis zwölf Tagen nach Beginn der Erkrankung erfolgt bei einem Teil der Infizierten eine weitere Verschlechterung der Atmung mit zunehmender Luftnot, zunächst bei Belastung, dann auch in Ruhe. Bei einem
Teil der Erkrankten resultiert daraus eine respiratische Insuffizienz mit der Notwendigkeit einer maschinellen Beatmung, um eine ausreichende Versorgung des Organismus mit Sauerstoff sicherzustellen. Etwa 10% aller Infizierten versterben an SARS und dem Coronavirus oder Komplikationen der nötigen intensivmedizinischen Maßnahmen. Vorerkrankungen wie Diabetes mellitus oder ein höheres Lebensalter über 60 Jahren sind mit einer besonders hohen Mortalität von 45% assoziiert nach den Feststellungen des Gutachters. Der Übertragungsmodus von Mensch zu Mensch erfolgt dabei primär mittels Tröpfcheninfektion. Die Wahrscheinlichkeit, sich bei einem Kontakt mit einem Erkrankten zu infizieren, wird durch die so genannte Attack rate quantifiziert, wobei diese sehr stark variiert bei der Art des Kontaktes zwischen dem Erkrankten und einer Kontaktperson. In den Krankenhäusern mit schwerkranken Patienten auf ungeschütztes Personal kam es zu einer Infektionsrate von 10 bis 60%. Dabei gab es nach dem gutachterlichen Feststellungen auch Fälle, dass Mitpassagiere in zwei Flugzeugen durch einen SARS-Infizierten und mit Corona Infizierten selbst infiziert wurden, des weiteren auch Gäste eines Hotels in Hongkong, in denen sich ein Erkrankter aufgehalten hatte. Dies zeige, dass bereits Gelegenheitskontakte mit Infizierten zu Übertragungen der Krankheit führen können. Selbst Übertragungen innerhalb von Gebäuden ohne direkten Kontakt mit dem Erkrankten können durch Luftströmungen stattfinden. Für die Frage, ob es sich bei SARS und Coronavirus um eine Epidemie handelt, stellt der Gutachter fest dass eine Epidemie durch eine ungewöhnliche Inzidenzrate zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem abgegrenzten Gebiet repräsentiert wird. Falls eine Krankheit in einer Population bislang noch gar nicht existiert, so ist die Infektion oder Erkrankung von zwei Individuen bereits eine Epidemie, wenn die Krankheitsübertragung zwischen diesen Individuen nachgewiesen werden kann. Falls aber schon Krankheitsfälle in der Population existieren, mussten zunächst Inzidenzraten im Sinne von Erscheinungsintervallen bekannt sein. Neue Erscheinungsraten, welche die oberen Grenzen solcher Intervalle überschreiten, stellen dann eine Epidemie dar. Zwischen dem 1.11.2003 und dem 31.7.2003 kam es in China (ohne Hongkong, Macau und Taiwan) allein zu 5.327 Fällen von SARS und Coronavirus. Es erscheint nach Ansicht des Gutachters gerechtfertigt, in diesen Gebieten bei der hohen Anzahl an Erkrankten von einer Epidemie zu sprechen. Unter Berücksichtigung aller zeitlich und örtlich von der WHO dokumentierten SARS-Erkrankungsfälle und den international unter Epidemiologen und Medizinern gebräuchlichen Begriffen für das unterschiedliche Auftreten von Erkrankungsfällen besteht für den Gutachter kein Zweifel, dass es bei SARS und dem Coronavirus im Jahr 2003 auch bereits im Monat April in den Hauptregionen Südostasiens um eine Epidemie gehandelt hat. Dabei könne keine Beschränkung auf die Regionen Hongkong, Singapur, Hanoi und Toronto gemacht werden für den April 2003. Zusammen mit den Ausbrüchen in Toronto, Singapur und später Taiwan könnte es sogar vertreten werden, von einer Pandemie zu sprechen, bei der eine ungewöhnlich hohe Inzidenzrate gegeben ist und die Krankheit auch auf andere Kontinente überspringen kann.
b) Diese höhere Gewalt war auch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. Anhand der vorgelegten Unterlagen aus verschiedenen Zeitschriften und Publikationen, sowie der vorgelegten Meldungen der WHO und des Auswärtigen Amtes steht für das Gericht fest, dass bei der Buchung im Februar 2003 noch nicht die Tragweite der SARS-Krankheit und das Coronavirus vorhersehbar war. Für einen verantwortungsbewussten, durchschnittlichen Reisenden nach China war vor den Hinweisen zu SARS und Coronavirus vom Auswärtigen Amt vom 2.4.2003 und 3.4.2003 die SARS-Epidemie nicht vorhersehbar.
c) Auch das zusätzliche Vorliegen oder Drohen einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vor oder nach Reiseantritt liegt nach Überzeugung des Gerichts vor. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 447 m.w.N.). Dabei ist eine ex ante Betrachtung anzustellen, wobei von einer erheblichen Gefährdung dann gesprochen werden kann, wenn die Reise mit unzumutbaren Risiken für die Sicherheit des Reisenden belastet ist, wobei hierzu auch das Risiko der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben des Reisenden zählen (vgl. Führich, a.a.O., S. 448).
Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. auch Tonner, DAR 1998, 443, 441). Dabei besteht ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651 j BGB nach Ansicht des Bundesgerichtshofes deshalb auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700, 3001 = RRa 2002, 258, 260).
Dabei verbietet sich nach Ansicht des Gerichts jedoch eine schematische Betrachtung dahingehend, dass mindestens eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 25% gegeben sein muss. Gerade in vorliegenden Fällen wie einer Epidemie sind diese schematische Betrachtungen ungeeignet. Der Gutachter hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Meldung der SARS-Fälle in China nur zögerlich und nicht geordnet erfolgte. Es wurden zu Beginn keine angemessenen Maßnahmen unternommen, um die Zahl der Erkrankungen zu dokumentieren, zu analysieren
und bekannt zu machen. Die von China gemeldeten Fälle und damit das Ausmaß der Epidemie und die damit verbundenen notwendigen Reisewarnungen und Reisebeschränkungen wurden sehr viel später veröffentlicht, so dass insoweit auch die Beurteilung, in welchen Gebieten tatsächlich SARS auf getreten ist und in welchem Umfang, sehr schwierig war. Es erscheint daher nicht richtig, insoweit auf einen starren Prozentsatz abzustellen, der sowieso nur geschützt werden könnte und bei dem angesichts der schwierigen und zögerlichen Informationspolitik nur mit größten Unsicherheiten belastet ist, sondern es muss im vorliegenden Fall auf die Zumutbarkeit der Durchführung der Reise abgestellt werden. Die Beklagte bestritt, dass eine Gefährdung bezüglich der Reiseroute der Klägerseite in China durch ein Infektionsrisiko gegeben war. Die Beklagte verwies dabei auf die Tatsache, dass eine Warnung des Auswärtigen Amtes bezüglich der Reise vor dem Kündigungsbeginn vom 5.4.2003 lediglich bezüglich Hongkong und Guandong vorlag, wobei feststeht, dass die Reise der Kläger gerade nicht in diese Orte führen sollte.
Reisewarnung Auswärtiges Amt als Indiz
Jedoch sind die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes nach Ansicht des Gerichtes allenfalls ein Indiz für die Gefährdung und ebenfalls nur ein Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung. Es ist auch zu sehen, dass am 29.4.2003 das Auswärtige Amt, der Weltgesundheitsorganisation folgend, eine Warnung für Hongkong, Peking, die Provinzen Shaanxi, Guandong und Toronto ausgesprochen hat und sowohl Peking als auch Shaanxi Reiseziele waren. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Informationspolitik der chinesischen Regierung sehr schlecht war und auch der Gutachter darauf hingewiesen hat, dass die entsprechenden Warnungen sehr spät waren, ist zu sehen, dass diese Warnungen zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der Reise war und die Provinz Shaanxi zum Beispiel am 21.4.2003 besucht werden sollte und die Warnung der WHO am 29.4.2003 herausgekommen ist. Auch kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bereits im Monat April in den Hauptregionen Südostasiens SARS als eine Epidemie ausgebrochen war und die Beschränkung auf die angegebenen Provinzen nicht hinreichend war. Auch die entsprechenden Berichte in den Zeitungen haben bereits darauf hingewiesen, dass die Verbreitung ungewiss ist. Auch angesichts dessen, dass der Gutachter dazu kommt, dass für Personen mit einem höheren Lebensalter als 60 Jahre eine besonders hohe Mortalität von 45% gegeben war und beide Kläger um die 60 Jahre alt waren, was der Beklagten auch aus der Anmeldung bekannt war, erschien es für die Kläger nicht zumutbar, diese Reise anzutreten (ebenso Führich, VersR 2004, 445, 448)
Damit war der Reisevertrag rückabzuwickeln und der gesamte Reisepreis zu erstatten.
Soweit der Beklagte vorgebracht habe, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 651 i Abs. 2 und Abs. 3 BGB gegeben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass § 651 i im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig ist, sondern die Kündigung nur nach § 651 j erfolgt ist und erfolgen konnte, da insoweit eine lex specialis vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte einen Anspruch nach § 651 j Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB haben könnte, da die Beklagte keine Reiseleistungen bereits erbracht hatte. Außerdem hätten diese Leistungen kein Interesse für den Reisenden mehr haben können.