Der deutsche Gesetzgeber denkt darüber nach, das gesetzliche Recht der Verbraucher auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises einzuschränken. Nach aktueller Rechtslage haben Verbraucher in Deutschland im Falle der Stornierung einer Pauschalreise einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter, den vollständigen Reisepreis zu 100% in Geld innerhalb von 14 Tagen rückverlangen zu können.
100% Rückerstattung als Geldleistung
Die Rechtslage in Deutschland und allen europäischen Mitgliedstaaten ist aktuell durch die seit Juli 2018 in Europa geltende EU Pauschalreiserichtlinie verbraucherfreundlich. Pauschalreisende haben durch das seit Juli 2018 geltende neue Reiserecht gegenüber dem Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen gemäß § 651 h BGB.
§ 651 h BGB Reisestornierung
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Individualreisende haben ein Wahlrecht gegenüber der Fluggesellschaft, welches gemäß Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck beinhaltet.
Art. 8 Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 Flugstornierung
Anspruch auf Erstattung
Die Flugesellschaft ist zur “vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde” verpflichtet (Artikel 8 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 261/2004).
Die Erstattung bzgl. Flugticket und Flugkosten erfolgt “durch Barzahlung, durch gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck” (Artikel 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Artikel 7 Abs. 3 VO (EU) Nr. 261/2004).
Die gesetzlichen Erstattungsansprüche gefährden die Liquidität der Reiseveranstalter und Fluggesellschaften. Bis Ende April 2020 können weder Pauschalreisen noch Flugreisen angetreten werden. Die Osterferien sind traditionell die erste Hauptreisesaison im Jahr. Dieses Jahr fällt die Ostersaison auf Grund der europaweiten Einreise- und Ausreisebeschränkungen und der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Auswirkungen des Coronavirus aus. Dadurch werden allein in Deutschland bis Ende April ca. 5 Milliarden Euro Reisepreiserstattungen durch die Reiseveranstalter fällig, schätzt der Deutsche Reiseverband.
Reisegutschein Voucher oder Gutschrift
Die Bundesregierung erwägt daher eine Gesetzesänderung, die es Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften im Falle der Stornierung der Reise ermöglichen würde, Reisegutscheine, Travel-Voucher, Gutschriften oder sonstige Gutscheine anstelle der Auszahlung in Geld anzubieten. Nach aktueller Rechtslage haben Verbraucher einen Anspruch auf Geldleistung und sind nicht gezwungen, Reisegutscheine oder Fluggutscheine zu akzeptieren. Einige EU-Mitgliedstaaten wie Italien und Belgien haben das EU-Reiserecht im Hinblick auf den Erstattungsanspruch auf Geldleistung bereits eingeschränkt und Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften die Erstattung durch Reisegutschein und Fluggutschein in (Notstands-) Gesetzen erlaubt.
Recht auf Rückerstattung in Geld
Auf Ihrer Webseite www.bundesregierung.de veröffentlicht die Bundesregierung Informationen für Reisende. Die Bundesregierung warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland – und auch innerhalb Deutschlands. In vielen Ländern ist mit zunehmend drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie mit Quarantänemaßnahmen zu rechnen. Wichtige Fragen und Antworten für Pendler und Reisende.
Der Reiseveranstalter bietet mir einen Gutschein an: Muss ich diesen annehmen?
In einigen Fällen bieten Reiseveranstalter Gutscheine statt der Erstattung des Reisepreises bei einer Stornierung an. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, wenn Sie ein Recht zur kostenfreien Stornierung hatten. Bietet der Veranstalter den Gutschein aus Kulanz an, kann das eine Lösung sein. Allerdings schützt ein Gutschein nicht unbedingt gegen die Insolvenz des Veranstalters.
Reisegutschein und Fluggutschein ab 08.03.2020
Im sogenannten “Corona-Kabinett” der Bundesregierung wurde der Beschluss für eine Gutscheinlösung bei Pauschalreisen, Flugtickets und Freizeitveranstaltungen gefasst (Mitteilung der Bundesregierung zur Gutschein-Lösung für Reisestornierung und Rückerstattung bei Flugstornierung). Aufgrund der weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Reise- und Kontaktbeschränkungen auf nationaler und internationaler Ebene ist der Tourismus und sonstige Flugverkehr in Deutschland, Europa und der Welt nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.
Die Reiseveranstaltenden und Airlines sind bei der pandemiebedingten Absage von Flügen und Pauschalreisen regelmäßig verpflichtet, erhaltene Vorauszahlungen zu erstatten. Auch bei den sonstigen Veranstaltungen stellt sich die Problematik massenhafter Erstattungsansprüche. Vor dem Hintergrund zahlloser Stornierungen und Absagen ist für alle Bereiche jedoch die Gefahr erheblicher Liquiditätsengpässe verbunden, die in vielen Fällen zu einer Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestandes der Unternehmen und Institutionen führen kann. Insolvenzen drohen. Reiseveranstalter, Airlines und sonstige Veranstalter würden zur Vermeidung dieser Folgen den Kundinnen und Kunden gerne Gutscheine übergeben, sehen sich aber durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert. Für alle Bereiche könnte nach Auffassung der Bundesregierung eine Gutscheinlösung eine existentielle Hilfe sein. Dies gilt jedoch ausschließlich aus Sicht der Reiseveranstalter und Fluggesellschaften. Für Verbraucher ist diese Gutschein-Lösung keine Lösung, sondern ein Problem.
Die Ressorts der Bundesregierung schlagen vor, den Betroffenen diese Möglichkeit zu eröffnen. Dazu ist ein differenziertes Maßnahmenbündel erforderlich, weil die Erstattungspflichten verschiedene Rechtsgrundlagen haben:
Gutschein bei Pauschalreisen
Die zuständigen Ressorts sollen an die Kommission mit dem dringenden Anliegen einer kurzfristig praktikablen Gutscheinlösung herantreten. In einem Brief soll die Europäische Kommission im Namen der Bundesregierung aufgefordert werden, unverzüglich zu handeln und für eine einheitliche europäische Regelung zu sorgen. Im Pauschalreiserecht ist die Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie spezialgesetzlich geregelt. Reiseveranstaltende sind verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Hier soll eine gesetzliche Abhilferegelung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben gefunden werden. Es ist möglich, dass die EU eine Lockerung der aktuellen Regelungen kurzfristig beschließt und so den Weg frei macht für eine nationale Regelung, die Gutscheinlösungen zulässt.
Reisegutschein als Erstattung bei Pauschalreisen
BMJV, BMWi und BMF richten das Schreiben über den zuständigen Kommissar der DG Just Reynders an die Kommission. Die Regelung soll die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:
- Insolvenzabsicherung, ggf. staatliche Rückversicherung
- Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist
- Gültigkeit des Gutscheins: 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten
Fluggutschein als Erstattung bei Flugannullierung
Für Flugtickets ergibt sich der Erstattungsanspruch aus der unmittelbar geltenden Fluggastrechteverordnung (Nr. 261/2004): Er ist binnen 7 Tagen in bar zu erfüllen und darf mit Zustimmung des Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt werden. Hier können nur europäische Auslegungsregelungen und Rechtsänderungen zu einer temporären Aussetzung des Zustimmungserfordernisses führen, worauf die Bundesregierung gegenüber KOM hinwirken sollte. BMVI, BMWi und BMJV richten das Schreiben über die zuständige Kommissarin der DG Move Valean an die Kommission. Die Regelung soll den Airlines bereits kurzfristig (denkbar über eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Form einer Auslegungshilfe), aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tagen fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:
- Härtefallregelung
- Gültigkeit bis 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.
„Eine Gesetzesänderung unter Einbeziehung von Reisegutscheinen wäre europarechtswidrig“, sagt Rechtsanwalt Jan Bartholl. „Die EU Pauschalreiserichtlinie legt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, den Reisepreis „voll zu erstatten“ gesetzlich fest“. “Es ist bereits irreführend von einer Gutschein-Lösung zu sprechen“, sagt der Anwalt. “Die sogenannte Gutschein-Lösung löst auf kurze Sicht lediglich Liquiditätsschwierigkeiten der Airlines, während sie für Verbraucher massive Unsicherheiten und Probleme erst schafft“, gibt Bartholl zu bedenken. Die Reaktion der Airline-Lobby ließ auch nicht lange auf sich warten: “Wir begrüßen die Beschlüsse der Bundesregierung für eine Gutscheinlösung bei stornierten Flügen“, sagte Matthias von Randow des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL). Damit schaffe die Bundesregierung Klarheit über eine mögliche Handhabung der EU Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaften könnten die Rückerstattung nun aussetzen und mit einem Gutschein überbrücken. Der Vorschlag der Bundesregierung sei “ein fairer Ausgleich zwischen der Notwendigkeit, Liquidität in unseren Unternehmen zu halten, und den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Reise dann tatsächlich auch antreten können“. Die Aussetzung der aktuellen gesetzlichen Erstattungsregeln zu Gunsten der Airlines wird nicht von jedem als fair beurteilt. “Fair und ausgeglichen ist die aktuell geltende Rechtslage, die auf den Änderungen der EU Pauschalreiserechtslinie beruht“, bemerkt Bartholl. Die einseitige Anpassung und Änderung der Rückerstattungsregeln zu Gunsten der Fluggesellschaften und Reiseveranstalter hält der Anwalt für rechtswidrig. “Ohne eine entsprechende Änderung der Fluggastrechteverordnung durch die EU Kommission ist das Vorgehen europarechtswidrig“, meint Rechtsanwalt Bartholl. Das Vorgehen wird den Flugesellschaften nach Meinung von Bartholl am Ende des Jahres wieder auf die Füße fallen. “Gutscheine sind Kundenbindung mit der Brechstange“, meint Bartholl, der damit die Bindung der Reisenden an den Gutscheinaussteller anspricht. Kundenorientierte und verbraucherfreundliche Luftfahrtunternehmen bieten ihren Kunden die Wahl zwischen der Auszahlung des Flugpreises oder einem höher bezifferten Gutschein oder Travel-Voucher. “Wer seine Kunden in der Vergangenheit bereits durch angeblich einzuführende WC-Nutzungsgebühren im Flugzeug oder verdeckte Zusatzgebühren missachtete, solle sich nun nicht auf faire und rücksichtsvolle Behandlung durch den Kunden berufen“, bemerkt Bartholl.
EU Kommission verweist auf Fluggastrechteverordnung
„Das Recht ist deutlich. Airlines müssen stornierte Tickets ersetzen“, sagt die zuständige Verkehrskommissarin Adina Vălean gegenüber der WELT. „Sie können natürlich auch einen Gutschein anbieten, aber nur – und das ist sehr wichtig –, wenn der Kunde zustimmt. Wenn der Kunde Gutscheine oder andere Vorschläge ablehnt, muss das Unternehmen erstatten.“ Und zwar in Geld und nicht als Fluggutschein, Gutschrift oder Voucher. “Wir haben die Airlines und Reiseveranstalter an ihre Pflicht erinnert, die Verbraucher zu entschädigen“, sagte der für Verbraucherschutz zuständige EU-Kommissar Didier Reynders dem belgischen Nachrichtensender LN24.
Der Rechtsanwalt sieht die Verpflichtung der Verbraucher, Erstattungen der Ticketkosten in Form einer Gutschrift oder eines Gutscheins akzeptieren zu müssen, kritisch. Rechtsanwalt Bartholl: „Die Fluggastrechteverordnung sieht die Erstattung in Form eines Reisegutscheins oder Fluggutscheins ausdrücklich nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes vor“. Wären Fluggäste nun gezwungen, Gutscheine zu akzeptieren, würde das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft dem Verbraucher aufgezwungen. „Es ist absehbar, dass einige Fluggesellschaften und Reiseveranstalter die aktuelle Krise nicht überstehen werden und in die Insolvenz rutschen“, sagt Bartholl. Der Anwalt hält es für bedenklich, Verbraucher in der jetzigen Situation zu zwingen, ihrem Reiseunternehmen einen kostenfreien Kredit zu gewähren, wenn gerade jetzt viele selbst Schwierigkeiten haben, ihren Forderungen nachzukommen.
Erstattung nach Flugstorno und full refund wird ignoriert
Viele Fluggesellschaften ignorieren aktuell geltendes Recht und setzen sich über die gesetzlichen Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hinweg, die vorschreibt, Flugtickets nach Annullierung und Flugstornierung vollständig innerhalb einer Woche durch Überweisung oder Barzahlung gegenüber dem Verbraucher zu erstatten. Die automatisierte Erstattung von Flugtickets über die GDS-Systeme ist derzeit bei Fluggesellschaften wie Lufthansa, Eurowings, Turkish Airlines und vielen anderen ausgesetzt. Ein full refund bzw. eine vollständige Ticketerstattung über das Buchungssystem ist damit nicht möglich.
Fluggutschein und Voucher statt Geld
Ein weiterer Nachteil der Gutschein-Lösung aus Sicht der Verbraucher ist, dass der Gutschein nach Sinn und Zweck eine Berechtigung zur Inanspruchnahme einer künftigen Leistung beinhaltet. Der den Gutschein einlösende Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft beziffern den Nennwert des Gutscheins am Tage der Ausgabe des Gutscheins. Auf Grund der aktuellen Krise ist zu befürchten, dass Reiseleistungen und Flüge in Zukunft empfindlich teurer werden, was den tatsächlichen Wert des Gutscheins schmälert. Des Weiteren ist der Empfänger des Gutscheins mit seinem Leistungsanspruch an den ausgebenden Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft gebunden und kann die neu zu buchende Reise oder den neu zu buchenden Flug nicht frei wählen. Ob die Reiseleistungen, für die der Gutschein ausgegeben wird, in Zukunft zu gleichen Bedingungen buchbar ist, kann nicht vorhergesagt werden.
Aus rechtlichen Gründen sind die Vorschläge, die gesetzlichen Erstattungsansprüche der Verbraucher einzuschränken, bedenklich. „Die Argumentation der Reiseveranstalter ist für mich nachvollziehbar und persönlich habe ich bereits für einige Flüge Gutscheine akzeptiert“, merkt Bartholl an, der unter Berücksichtigung der aktuellen Situation eine Solidarität vieler Kunden feststellt: „Jetzt zahlt es sich aus, wenn Reiseveranstalter in der Vergangenheit ihr Augenmerk auf Kundenbindung und Kundenvertrauen gelegt haben“. „Diese Solidarität mit seinem Vertragspartner gesetzlich erzwingen zu wollen, halte ich aber für überdenkenswert“. Wenn die Gutschein-Einschränkung der Verbraucherrechte gesetzlich erlassen würde, sollten die Gutscheine zumindest insolvenzsicher, mindestens 3 Jahre gültig und übertragbar sein.
Irland stärkt Recht auf Erstattung in Geld
Die irische Regierung hat in den am 26.03.2020 veröffentlichen Leitlinien zur Auslegung und zum Umgang bei Stornierung der Reise und Flugstorno und dem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in Geld die aktuelle Rechtslage bekräftigt. In Irland müssen Reiseveranstalter im Falle der Reisestornierung den Reisepreise innerhalb von 14 Tagen an den Reisenden in Geld erstattet und zurückgezahlt haben. Die Erstattung des Reisepreises in Form von Reisegutschein, Gutschein, Travel-Voucher oder Gutschrift ist ausschließlich bei vorherigem schriftlichem Einverständnis des Reisenden zulässig. Erfolgt die Erstattung des Reisepreises nach Stornierung der Reise einseitig durch den Reiseveranstalter durch Reisegutschein oder Gutschrift, ist dies rechtswidrig.
Irland: Guidance on the right of travellers to terminate package travel contracts due to extraordinary circumstances resulting from COVID-19
Italien gewährt Erstattung durch Gutschein
Die italienische Regierung hat das Recht von Fluggästen auf Erstattung und Rückzahlung des Flugtickets und Reisepreises in Bargeld oder durch Überweisung durch das Dekret und die italienische Verordnung Nr. 28 vom 2. März 2020 (GU Serie Generale n. 53 del 02-03-2020) eingeschränkt. Reiseveranstalter können auf Grund des Dekrets vom 2. März 2020 Reisenden den Reisepreis in Form von Gutscheinen, Reisegutscheinen oder Gutschriften erstatten. Die vollständige Erstattung des Reisepreises “innerhalb von 14 Tagen“, die die EU Pauschalreiserichtlinie (PTD Package Travel Directive 2015/2302) in Artikel 12 Abs. 5 PTD 2015/2302 vorschreibt, wird damit europarechtswidrig ausgehebelt.
Belgien regelt Gutschein nach Reisestornierung
Die belgische Regierung hat durch Ministerialdekretes vom 19. März 2020 für Belgien geregelt, dass Reisende nach Stornierung der Reise anstelle der Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung in Geld einen Gutschein akzeptieren vom Reiseveranstalter müssen. Der Gutschein hat den Wert des Reisepreises und ist ein Jahr nach Ausstellung gültig. Wird der Gutschein innerhalb eines Jahres nicht eingelöst, kann der Reisende die Auszahlung und Rückzahlung des Gutschein-Wertes und Reisepreises vom Reiseveranstalter verlangen. Der Reiseveranstalter hat dann 6 Monate Zeit, den Gutschein-Wert und Reisepreis auszuzahlen.