Fachanwalt Reiserecht und die FAO


Experten sind Leute, die nur eine Saite auf der Fidel haben (Sprichwort)

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Das rechtsuchende Publikum verwendet häufig Schlagworte wie Fachanwalt Reiserecht oder Anwalt für Reiserecht bei der Suche nach einem Rechtsanwalt, der Rechtsberatung im Reisevertragsrecht und europäischen Luftrecht und Luftverkehrsrecht anbietet. Fachanwaltsbezeichnungen dagegen werden durch Rechtsanwälte verwendet und dienen primär der Werbung und dem Außenauftritt eines Rechtsanwaltes. Eine Fachanwaltsbezeichnung könnte für einen Fachanwalt Reiserecht sein, wenn die Fachanwaltsordnung dies gesetzlich vorsehen würde. Eine Fachanwaltsbezeichnung im Reiserecht gibt es ebensowenig wie eine Fachanwaltsbezeichnung im europäischen Luftverkehrsrecht oder zum Thema Fluggastrechte. Es gibt Rechtsanwälte, die als Anwalt für Reiserecht besondere theoretische Kenntnisse oder als Rechtsanwalt für Fluggastrechte besondere praktische Erfahrungen vorweisen können.

Reiserecht und Fluggastrechte

Das Reiserecht umfasst die gesetzlichen Vorschriften zu Ansprüchen von Reisenden und Reiseveranstaltern. Das Reiserecht ist kein genau abgegrenztes Rechtsgebiet. Häufig dienen die Begriffe Reiserecht, Flugrecht und Fluggastrechte als sinnverwandte Umschreibung für rechtliche Teilgebiete wie Luftverkehrsrecht, europäische Fluggastrechte oder Reisevertragsrecht.

  • Reiserecht

    Reiserecht dient als Hyperonym in der Begriffshierarchie der Rechtsquellen zu reiseverwandten Tatbeständen und Rechtsfolgen. Danach umfasst das ‘Reiserecht’ alle Rechtsvorschriften, die Rechtsbeziehungen zwischen Reisenden und Fluggästen auf der einen Seite und Reisevermittlern, Reiseveranstaltern, Hoteliers und Fluggesellschaften auf der anderen Seite normieren.

    Reiserecht im engeren Sinne umfasst das Reisevertragsrecht und das Pauschalreiserecht mit den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen. Die deutschen Vorschriften des BGB zum Pauschalreiserecht sind wiederum im Sinne der EU Pauschalreiserichtlinie auszulegen. Rechtlich ist das Reiserecht dem Schuldrecht zuzuordnen. Vor Einführung des speziellen Pauschalreiserechts der §§651 a ff. BGB wurde ein Reisevertrag rechtlich als Werkvertrag qualifziert.

    Das Reiserecht wird häufig mit dem Begriff Urlaubsrecht verwechselt, der arbeitsrechtliche Vorschriften zum Bundesurlaubsgesetz meint. Des Weiteren wird der Begriff Ferienrecht verwendet, der auf arbeitsrechtliche und familienrechtliche Vorschriften abzielt. Das Kreuzfahrtrecht unterfällt dem Pauschalreiserecht. Rechtlich wird eine Kreuzfahrt als Pauschalreise qualifiziert und nicht gesondert bewertet. Das Reiseversicherungsrecht gehört im weiteren Sinne zum Reisevertragsrecht.
  • Fluggastrechte

    Fluggastrechte ist in der Begriffshierarchie europäischer Rechtsquellen zu reiseverwandten Tatbeständen als Unterbegriff für Rechtsvorschriften zu verstehen, die Ansprüche von Fluggästen gegenüber Fluggesellschaften und Luftfahrtunternehmen normieren. Die wichtigsten Rechtsquellen für europäische Fluggastrechte sind die Ansprüche aus der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 zu Flugannullierung, Flugverspätung und Flugausfall und die Ansprüche aus der VO (EU) Nr. 889/2002 i.V.m. den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommen zu Flugunregelmäßigkeiten wie Gepäckverspätung und Flugverspätung.
  • Luftverkehrsrecht
  • Luftrecht

Rechtsanwalt für Reiserecht

Welcher Rechtsanwalt für Reiserecht ist optimal? Woran erkennt man einen guten Rechtsanwalt für Reiserecht? Ist ein Anwalt für Reiserecht auch zuständig bei Flugunregelmäßigkeiten wie Flugverspätung, Flugumbuchung oder Flugausfall? Für rechtsuchende Verbraucher ist es auf Grund uneinheitlicher Bezeichnungen und gesetzlich nicht weiter normierter Berufsbezeichnungen im Reiserecht unklar, welcher Rechtsanwalt im konkreten Einzelfall optimal Rechtsberatung anbieten und leisten kann.

Es wird jedoch nicht für jedes Orchideen-Rechtsgebiet eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen. Einen Fachanwalt für Reiserecht, die Bezeichnung Fachanwalt Fluggastrechte oder das Schlagwort Fachanwalt Reiserecht gibt es im anwaltlichen Berufsrecht in Deutschland nicht. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat ein Rechtsanwalt für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

Anwalt für Reiserecht

Wir sind eine kleine Boutique-Kanzlei, die Rechtsberatung und Interessenvertretung zu den Themen Reiserecht und europäische Fluggastrechte anbietet. Wir unterstützen Sie in der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche auf Ausgleichszahlung oder Entschädigung. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall haben. Wir freuen uns über Ihre Nachricht.

Besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn die Erfahrungen des Rechtsanwaltes auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Fachanwaltsbezeichnungen werden nach der Fachanwaltsordnung nur in den gesetzlich zugelassenen Rechtsgebieten verliehen. Eine Fachanwaltsbezeichnung im Reiserecht, im Luftverkehrsrecht oder in Fluggastrechten sieht die FAO nicht vor. Daher gibt es die Fachanwaltsbezeichnungen wie Fachanwalt Reiserecht, Fachanwalt für Fluggastrechte oder ähnliche Fantasiebezeichnungen und Sprachschöpfungen (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2017, Az: AnwZ (Brfg) 11/16) nicht. Reiserecht, Luftverkehrsrecht und europäische Fluggastrechte sind lediglich Teilbereiche des umfassend zu verstehenden Begriffs “Reiserecht”, der als Sammelbezeichnung für zivilrechtliche Rechtsnormen verwendet wird, die sich aus Ansprüchen im zivilen Luftverkehr und Urlaubsreisen ergeben. Fachanwalt Reiserecht, Fachanwalt Fluggastrechte oder Rechtsanwalt für Fluggastrechte sind lediglich Phrasen, Wortkombinationen und Ausdrücke, die in der alltäglichen Verwendung für Rechtsanwälte verwendet werden, die Rechtsberatung im Reiserecht oder zu europäischen Fluggastrechten anbieten. Entsprechende gesetzlich normierte Berufsbezeichnungen oder -beschreibungen gibt es auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen für Rechtsanwälte in Deutschland nicht.

Fachanwalt im Reiserecht

Die Bezeichnungen Fachanwalt Reiserecht oder Fachanwalt für Reiserecht oder Schlagworte wie Fachanwalt Reiserecht, Fachanwalt Fluggastrechte oder Rechtsanwalt für Fluggastrechte oder ähnliche mögen umgangssprachlich verwendet werden. Für Rechtsanwälte mit Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt Reisevertragsrecht oder europäische Fluggastrechte ist die Werbung mit Fachanwaltsbezeichnungen, die die FAO nicht vorsieht, nicht gestattet. Das AnwG Köln (Beschluss vom 08.01.2018, Az: 4 AnwG 40/17 R) hat bezüglich der Bezeichnung “Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht” entschieden, dass es eine berufsrechtliche Bezeichnung „Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht“ nicht gibt. Der Rechtsanwalt war Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er warb auf der Internetseite unter einem Bild mit der Bildunterschrift: “R. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jahrgang 19xx, Mitarbeiter seit 2010. R. ist Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht und spezialisiert in den Branchen Reiseveranstaltung, Einzelhandel sowie Medien“. Diese Entscheidung kann auf Bezeichnungen wie Fachanwalt im Reiserecht, Fachanwalt für Reiserecht oder Fachanwalt für Fluggastrechte entsprechend angewendet werden.

Rechtsanwalt für Reiserecht

Es gibt Anwälte für Reiserecht. Es gibt Rechtsanwälte, die sich im Interessenschwerpunkt mit Reiserecht beschäftigen. Es gibt den Anwalt für Reiserecht, der sich im Tätigkeitsschwerpunkt mit Reisevertragsrecht beschäftigt. Es gibt jedoch keinen Fachanwalt für Reiserecht. Sinn und Zweck der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist der leicht zu erkennende Hinweis für das rechtsuchende Publikum, dass ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, über Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2017, AnwZ (Brfg) 11/16). Die Bezeichnung Fachanwalt oder z.B. Fachanwalt Reiserecht, Rechtsanwalt für Fluggastrechte oder Rechtsanwalt für Flugrecht o.ä. erwecken bei den Rechtsuchenden die im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege schützenswerte und irrige Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse beziehungsweise einer entsprechenden besonderen Qualifikation. Für die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften der Fachanwaltsordnung sind deshalb die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums maßgeblich.

Fallzahlen für einen Fachanwalt nach der FAO

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt nach § 5 FAO eine bestimmte persönlich und weisungsfrei bearbeitete Anzahl von Fällen und Mandaten voraus. Die erforderlichen Fälle müssen vom Rechtsanwalt in einem maßgeblichen Referenzzeitraum bearbeitet worden sein. Wegen der raschen Zunahme und wachsenden Kompliziertheit des Normenbestandes und der Fortbildung des Rechts durch verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bedarf die Beschäftigung des Rechtsanwalts mit Rechtsfragen außerhalb eines Kernbereichs, vor allem des Straf- und Zivilrechts, auf den in der “Allgemeinpraxis” immer wieder einzugehen ist, einer nachdrücklichen Einarbeitung in das betreffende Rechtsgebiet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger Beschäftigung mit dem Gebiet weiter angewandt und ausgebaut werden können. Eine nicht geringe Zahl von Rechtsanwälten hat sich daher Spezialgebieten zugewandt. Ihre beruflichen Interessen treffen sich mit dem Verlangen der Rechtsuchenden nach einer möglichst hohen Befähigung der Rechtsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen (vgl. Bundestags-Drucksache Nr. 11/8307, S. 19). Nicht befriedigend gelöst ist bisher, wie der Rechtsanwalt auf seine Kenntnisse auf besonderen Gebieten unter Vermeidung der Selbsteinschätzung angemessen hinweisen, der Rechtsuchende aus der Vielzahl der Rechtsanwälte den für sein Anliegen besonders befähigten Rechtsanwalt herausfinden kann ( vgl. Bundestags-Drucksache Nr. 11/8307, S. 19). Das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse in dem fraglichen Rechtsgebiet erworben hat. Seine Kenntnisse müssen erheblich das Maß dessen übersteigen, was die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf im Durchschnitt vermitteln. Es kommt also bei der Auslegung der Vorschriften der Fachanwaltsordnung immer darauf an, was das rechtsuchende Publikum erwartet. Das rechtsuchende Publikum mag mit Begriffen wie Anwalt für Reiserecht, Anwalt für Fluggastrechte oder Fachanwalt für Reiserecht bestimmte Erwartungen an einen Rechtsanwalt verbinden. Trotzdem ist es nicht Sinn und Zweck der Fachanwaltsordnung, jedem noch so speziellem Untergebiet eines Rechtsgebietes, wie Reiserecht, Luftverkehrsrecht oder Fluggastrechten, eine Fachanwaltsbezeichnung zu vergeben. Das Reiserecht oder genauer das Reisevertragsrecht ist ein speziell im BGB geregeltes Rechtsgebiet und unterfällt dem Zivilrecht. Die Satzungsversammlung der Rechtsanwaltskammern hält es nicht für angezeigt, eine Fachanwaltsbezeichnung für das Reiserecht, d.h. die Bezeichnung Fachanwalt für Reiserecht oder Fachanwalt für Fluggastrechte, einzuführen. Die Satzungsversammlung sieht Fachanwaltsbezeichnungen grundsätzlich nur für Rechtsgebiete vor, in denen eigene Verfahrensgesetze und Gerichtsbarkeiten bestehen. Da es kein eigenes Reiseverfahrensgesetz und keine gesonderte Reisegerichtsbarkeit gibt, sind die Fachanwaltsbezeichnungen Fachanwalt für Reiserecht oder Fachanwalt für Fluggastrechte für Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte, die im Luftrecht bzw. Luftverkehrsrecht tätig sind, nicht notwendig. Rechtsanwälte sollen nach den allgemeinen Berufsvorschriften berufene Berater und Interessenvertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein. Dem würde eine Inflation von Fachanwaltsbezeichnungen entgegenwirken.

Fachanwalt Reiserecht und Dreistufigkeit

Dem rechtsuchenden Publikum sind die gesetzlichen Vorschriften für die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen nicht geläufig. So werden umgangssprachlich Fantasiebezeichnungen wie “Fachanwalt für Autorecht”, “Fachanwalt für Hauskauf” oder “Fachanwalt für Kindergeld” verwendet. Demgegenüber werden tatsächlich verwendete Bezeichnungen wie “Rechtsanwalt für Pferderecht”, “Rechtsanwalt für Oldtimerrecht” oder “Rechtsanwalt für Luftrecht”, “Rechtsanwalt für Weltraumrecht” oder “Rechtsanwalt für Cyberrecht” für Fantasiebezeichnungen gehalten. Die Begriffe Fachanwalt für Reiserecht oder Fachanwalt für Fluggastrechte werden häufig sinnverwandt mit Schlagworten wie Fachanwalt Reiserecht oder Anwalt Reiserecht oder Rechtsanwalt Flugrecht verwendet. Dies zeigt, dass dem rechtsuchenden Publikum die Dreistufigkeit Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt im Berufsrecht der Rechtsanwälte fremd ist. Die unter Rechtsanwälten bekannte Rangordnung der Qualifikationen Interessenschwerpunkt, darauf Tätigkeitsschwerpunkt und als Spitze Fachanwalt hat sich im Rechtsverkehr nicht durchgesetzt (BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 BORA). Beispiele für qualifizierende Zusätze im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA sind Begriffe wie Spezialist für Reiserecht oder Spezialist für Fluggastrechte (“Spezialist”), Spezialgebiet Reiserecht oder Spezialgebiet Fluggastrechte (“Spezialgebiet”) und Experte für Reiserecht oder Experte für Fluggastrechte (“Experte”). Wer derartige Begriffe nennt, muss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA seine Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzen und auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Rechtsanwälte sind mehr oder weniger frei, verschiedenste Interessenschwerpunkte zu benennen. Ein Rechtsanwalt kann den Interessenschwerpunkt Reiserecht oder den Interessenschwerpunkt Fluggastrechte benennen. Die Benennung von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten wurde teilweise kritisiert. Der Beruf des Rechtsanwalts ist nicht Teil der gewerbetreibenden Wirtschaft. Der Rechtsanwalt übt vielmehr als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2 Abs. 2 BRAO). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist zwar notwendigerweise auf Erwerb und Gewinn ausgerichtet, sie unterscheidet sich aber von gewerblichem Erwerbsstreben. Eine rein geschäftsmäßige Einstellung zur Berufsausübung und ein in den Vordergrund tretendes Gewinnstreben sind mit der beruflichen Aufgabe des Rechtsanwalts, an der Wahrung des Rechts als ein unabhängiges Organ der Rechtspflege mitzuwirken, nicht zu vereinbaren. Zur Wahrung des Berufsbildes des Rechtsanwalts in der Öffentlichkeit ist es gemäß § 43 b BRAO geboten, Methoden im Werbeverhalten eines Rechtsanwalts entgegenzuwirken, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft zur Steigerung des Einkommens gerechtfertigt und üblich sind. Es lässt sich deshalb mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren, dass dieser wie ein Gewerbetreibender um Aufträge wirbt.

Spezialist vs. Fachanwalt

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA steht es dem Rechtsanwalt frei, auf Teilbereiche seiner Berufstätigkeit und auf die den entsprechenden Angaben zu Grunde liegende Qualifizierung – etwa Lehrgänge, Aufbaustudiengänge, langjährige Fachpraxis – hinzuweisen. Dadurch soll dem Verbraucher das Auffinden eines geeigneten Rechtsanwalts und damit der Zugang zum Recht erleichtert werden (vgl. die Begründung für die Änderungen der §§ 7, 6 Abs. 2 und 3 BORA, BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 BORA). Eine zahlenmäßige oder terminologische Beschränkung ist seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. März 2006 nicht mehr vorgesehen. Durch den Verzicht auf terminologische Vorgaben sowie eine zahlenmäßige Beschränkung soll ein größtmöglicher Freiraum für die Gestaltung der Werbung des Anwalts ermöglicht werden (BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 BORA). Danach wäre es Rechtsanwälten erlaubt, auf ihre Tätigkeit im Reiserecht mit den Zusätzen Anwalt für Reiserecht, Interessenschwerpunkt Reiserecht oder Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht hinzuweisen. Die Bezeichnung Spezialist für Reiserecht ist jedoch heikel. Die Bezeichnung “Spezialist” ist nach dem Bundesgerichtshof ein qualifizierender Zusatz gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2016, Az: AnwZ (Brfg) 31/14). Als Spezialist wird im allgemeinen Sprachgebrauch jemand bezeichnet, der auf einem bestimmten Fachgebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ein Spezialist für Erbrecht ist jemand, der besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Erbrechts aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2016, Az: AnwZ (Brfg) 31/14). Ein Spezialist für Reiserecht oder ein Spezialist für Fluggastrechte wären danach Rechtsanwälte, die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Reiserecht bzw. im europäischen Fluggastrecht aufweisen. Wer qualifizierende Zusätze wie etwa “Spezialist” oder “Experte” in der Werbung wie Spezialist für Reiserecht oder Spezialist für Fluggastrechte oder dementsprechend Experte für Reiserecht oder Experte für Fluggastrechte verwendet, muss nach Vorstellung der Satzungsversammlung über Kenntnisse verfügen, die das Führen der betreffenden Bezeichnung rechtfertigt. Die Art des Erwerbs solcher Kenntnisse wird nicht vorgegeben. Die Kenntnisse müssen aber nachweisbar vorhanden sein. Der Anwalt, der mit Spezialist für Reiserecht oder Experte für Reiserecht wirbt, muss zudem auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein (BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 Abs. 1 BORA). Entscheidend ist, dass die in der Werbung herausgestellten Angaben des Anwalts zutreffen. Je intensiver der Anwalt Teilbereiche seiner Berufstätigkeit, wie z.B. Anwalt für Reiserecht, Experte für Reiserecht oder gar Spezialist für Reiserecht, werbend herausstellt, desto fundierter müssen seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Reiserechts sein (BRAK-Mitt. 2006, 212 zu § 7 Abs. 1 BORA).

Rechtsanwalt für Fluggastrechte

Ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte ist

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