Gutschein und Voucher widerspricht Europarecht


EU Kommission unterstreicht Anspruch der Verbraucher auf Rückzahlung und Erstattung in Geld ohne einen Voucher oder Gutschein akzeptieren zu müssen.

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EU-Justiz- und Verbraucherkommissar Didier Reynders unterstreicht die aktuelle Rechtslage zum Reiserecht zur Erstattung und vollständigen Rückzahlung des Reisepreises von stornierten Reisen und nach der Erstattung bei Flugannullierung. Der EU Kommissar für Verbraucherrechte Didier Reynders betont: „Reisende haben das Recht auf eine volle Rückerstattung, wenn ihre Reise oder der Flug storniert wird“.

Voucher oder Gutschein ist europarechtswidrig

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Reisepreis Rückerstattung für Pauschalreisen

Nach der EU Pauschalreiserichtlinie, die in allen EU Mitgliedstaaten in nationales Rechte umgesetzt ist, gilt für Pauschalreisen gemäß Artikel 12 der Pauschalreiserichtlinie eine gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters auf Rückzahlung des Reisepreises in Geld. Der Verbraucher muss einen Gutschein, Reisegutschein oder Voucher nicht akzeptieren und kann auf seinem gesetzlichen Recht auf Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen bestehen. In Deutschland ist diese europarechtlich verpflichtende gesetzliche Regelung in § 651 h BGB in nationales Reiserecht umgesetzt worden. Nach § 651 h BGB hat der Reiseveranstalter Reisenden nach Reisestornierung und Reisestorno auf Grund der Umstände des Coronavirus und der COVID-19 Situation den vollständigen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Der Reisende ist nicht verpflichtet, die Rückerstattung des Reisepreises durch Voucher, Gutschein, Gutschrift oder Reisegutschein zu akzeptieren. Der Reisende kann seinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung in Geld (durch Überweisung) geltend machen.

Flugpreis Erstattung und Rückzahlung

Im Gegensatz zur EU Pauschalreiserichtlinie, die jeweils in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt die EU Fluggastrechteverordnung in ganz Europa als direktes Recht.

Voucher statt Flugpreis Erstattung und Rückzahlung

Der EU Kommissar für Verbraucherrechte Didier Reynders forderte alle EU Mitgliedstaaten, Reiseveranstalter und alle beteiligten Akteure auf, pragmatische und flexible Lösungen zu finden, die die Rechte der Reisenden auf abgesagte Pauschalreisen in der gegenwärtigen Situation des COVID-19-Ausbruchs respektieren. Das Recht des Reisenden auf Erstattung gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie gilt auch für „unvermeidbare und außergewöhnliche“ Umstände, wie sie beispielsweise durch den COVID-19-Ausbruch und die Folgen des Coronavirus verursacht wurden. Trotzdem fordert Didier Reynders, Kommissar für Justiz und Verbraucher, angesichts der beispiellosen Situation pragmatische Lösungen: „Reisende haben das Recht auf eine volle Rückerstattung, wenn ihre Reise storniert wird. Wenn möglich, sollten Verbraucher jedoch in Betracht ziehen, einen Gutschein zu akzeptieren, mit dem sie ihren Urlaub unter bestimmten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben können. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht verwendet und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers gesichert wird. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten auch erwägen, dem Reisegeschäft Liquiditätsunterstützung zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, die Rückerstattungsansprüche von Reisenden gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu begleichen. “ Kommissar Reynders hat im Namen der Europäischen Kommission ein Schreiben an alle Mitgliedstaaten geschrieben und arbeitet mit Wirtschafts- und Verbraucherverbänden zusammen, um sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die das richtige Gleichgewicht zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise- und Tourismusunternehmen herstellen. In diesem Zusammenhang stellt die dänische staatliche Darlehensfazilität zur Unterstützung des Reisegarantiefonds, die die Europäische Kommission am 3. April 2020 gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt hat, sicher, dass den Reiseveranstaltern weiterhin Liquidität zur Verfügung steht, und ermöglicht ihnen gleichzeitig, die Rückerstattungsansprüche von Reisenden schnell und effizient zu begleichen . Im vergangenen Monat veröffentlichte die Europäische Kommission im Rahmen von COVID-19 einen Beratungsleitfaden zu den EU-Vorschriften für Pauschalreisen.

EU Pauschalreiserichtlinie und Recht auf Rückzahlung bei Reisestornierung

Informationen der EU Kommission über Rechte bei Pauschalreisen aus der EU Pauschalreiserichtlinie im Zusammenhang mit dem COVID-19 und den Auswirkungen des Coronavirus. Die Originalversion der Mitteilung des EU-Verbraucherkommissars Didier Reynders ist in englischer Sprache erschienen und hier zu finden.

Um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu bekämpfen, haben die nationalen Regierungen in der EU verschiedene Maßnahmen eingeführt, einschließlich Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen. Dies hat zu zahlreichen Stornierungen bereits gebuchter Ferien und Reisen geführt. Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (das bedeutet eine Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen, z.B. Flug und Hotel) und Sie Ihre Reise noch nicht begonnen haben, informieren Sie sich über Reisehinweise Ihrer nationalen Behörden und wenden Sie sich an Ihren Reiseveranstalter oder das Reisebüro.
Reisehinweise liegen in der Zuständigkeit der EU Mitgliedstaaten und werden demnach unterschiedlich gehandhabt. Am 16. März 2020 hat die EU Kommission eine Empfehlung zur vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU ausgesprochen (COM(2020) 115 final).
Gemäß der Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements (EU Pauschalreiserichtlinie Nr. 2015/2302) kann der Reiseveranstalter einer Pauschalreise die Reise ohne Vertragsstrafe und Stornogebühren stornieren, wenn er an der Vertragserfüllung wegen “unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände” gehindert wird. Der Reiseeranstalter muss Reisende unverzüglich über die Stornierung der Reise informieren (Artikel 12 Absatz 3 der EU Pauschalreiserichtlinie).
Der Reisende kann die Reise ohne Strafe und Stornogebühren stornieren, wenn „unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände“ am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe vorliegen und die Leistung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen (Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie über Pauschalreisen).
„Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ sind Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters oder Reisenden liegen und deren Folgen nicht vermieden werden konnten, selbst wenn alle angemessenen Maßnahmen getroffen worden wären. Erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie zum Beispiel der Ausbruch einer schweren Krankheit wie der COVID-19 und des Coronavirus am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe und Umgebung des Reiseziels stellen solche unvermeidlichen und außergewöhnlichen Umstände dar.
Die Beurteilung, ob diese Umstände die Leistung der Pauschalreise erheblich beeinflussen, muss von Fall zu Fall erfolgen. Eine offizielle Reisewarnung der nationalen Behörden ist ein wichtiger Indikator für die kostenfreie Stornierung der Pauschalreise und für die Beurteilung, ob der Reisevertrag wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände ohne Stornogebühren und ohne Stornokosten gekündigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Behörden bestimmte Reisen verbieten oder die Bewegungsfreiheit von Personen in einer Weise einschränken, die die Leistungen aus dem Pauschalreisevertrag de facto ausschließt.
Beispiel: Wenn Sie eine Städtereise in Form einer Pauschalreise in eine Stadt gebucht haben, zu der Zugang eingeschränkt ist oder wenn das öffentliche Leben in dieser Stadt erheblichen Einschränkungen unterliegt (z. B. Schließung von Touristenattraktionen oder Museen), besteht nach europäischem Recht der Anspruch für Reisende, Ihre Reise ohne Stornogebühren und ohne Stornokosten kostenfrei zu stornieren und einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf vollständige Rückzahlung des Reisepreises.
Beispiel: Wenn Sie oder ein begleitendes Familienmitglied eine Krankheit oder eine Vorerkrankung haben, und damit zur Risikogruppe bezüglich der vom Coronavirus und COVID-19 besonders gefährdeten Personen zählen, haben Sie das Recht, Ihre Reise ohne Stornogebühren und ohne Stornokosten kostenfrei zu stornieren und einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf vollständige Rückzahlung des Reisepreises.
Ausschlaggebend nach europäischem Recht ist daher, ob von Reisenden vernünftigerweise erwartet werden kann, angesichts des Risikos für ihre Gesundheit und ihr Leben zum Ziel- und Bestimmungsort des Reisevertrages zu reisen. Ein rein subjektives Gefühl der Angst reicht nicht aus.
Der Reisende hat das Recht auf vollständige Rückerstattung aller für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung des Reisevertrages.
In Anbetracht der Liquiditätsbelastung der Reiseveranstalter aufgrund fehlender neuer Buchungen in Verbindung mit Erstattungsansprüchen können Reisende freiwillig in Betracht ziehen, ihre Pauschalreise auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und eine Umbuchung zu akzeptieren. In Anbetracht der aktuellen Unsicherheit, Reisen zu planen und Reisen anzutreten, können Reisende vom Reiseveranstalter freiwillig eine Gutschrift / credit note (sogenannter Gutschein , Voucher oder Reisegutschein) akzeptieren. Allerdings hat der Reisende einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Rückerstattung, wenn er oder sie die Möglichkeit der Erstattung durch Gutschein, Reiseutschein oder Voucher letztendlich nicht in Anspruch nimmt. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass der Gutschein, der Reisegutschein oder der Voucher durch entsprechenden Insolvenzschutz gesichert ist.

To fight against further spread of the COVID-19 pandemic, national governments have introduced different measures, including travel restrictions and border controls. This has led to mass cancellations of already booked holidays. If you have booked a package tour (i.e. a combination of at least two travel services, e.g. transport and accommodation) and you have not yet left for your trip, consult the travel advice of your national authorities and contact your tour operator or travel agency. Travel advice is a national competence that is being updated as the situation changes. The list of EU Member States’ travel advice is available at:

Unavoidable and extraordinary circumstances

According to the Directive on Package Travel and Linked Travel Arrangements3

, the organiser

of a package can cancel the trip without penalty if he is prevented from performing the contract

because of “unavoidable and extraordinary circumstances”. The organiser must inform the

traveller without undue delay about the cancellation (Article 12(3) of the Package Travel

Directive).

The traveller can cancel the trip without penalty if there are “unavoidable and extraordinary

circumstances occurring at the place of destination or its immediate vicinity and significantly

affecting the performance of the package, or which significantly affect the carriage of passengers

to the destination” (Article 12(2) of the Package Travel Directive).

‘Unavoidable and extraordinary circumstances’ means a situation beyond the control of the

party who invokes such a situation and the consequences of which could not have been avoided

even if all reasonable measures had been taken. Significant risks to human health, such as the

outbreak of a serious disease like the COVID-19 at the travel destination or its immediate

vicinity usually qualify as such unavoidable and extraordinary circumstances.

The assessment whether those circumstances significantly affect the performance of the package

must be made on a case-by-case basis.

An official travel warning of national authorities is an important indicator that the package travel

contract can be cancelled due to unavoidable and extraordinary circumstances impacting the

performance of the trip. This also applies where public authorities prohibit certain travels or ban the movement of persons in a manner that excludes, de facto, the package travel contract to be

performed.

Example: If you have booked a city trip in form of a package to a city to which access is

restricted or where public life is subject to significant limitations (e.g. closure of tourist

attractions or museums), this should give you the right to cancel your trip.

Example: If you or an accompanying family member have a medical condition for which

exposure to the COVID-19 is particularly dangerous, you should have the right to cancel your

package travel contract if the risk of contamination with COVID-19 at the travel destination or

its immediate vicinity is declared high by the competent authorities when such increased risk

significantly affects the performance of the package for the traveller(s). Such case may also be

covered by your travel insurance.

Hence, it would have to be assessed whether travellers can reasonably be expected to travel to

the destination(s) in light of the risk to their health and life. A subjective feeling of fear would

not be sufficient.

In those cases, either the organiser or the traveller can cancel the package travel contract.

The traveller has the right to get a full refund of any payments made for the package,

within 14 days after termination of the contract.

Reimbursement claim of travellers

Having regard to the strains on liquidity of tour operators because of missing new bookings

coupled with reimbursement claims, travellers should consider accepting that their package tour

is postponed to a later point in time. Having regard to the current uncertainty to make travel

plans, that could be done by means of a credit note (so-called “voucher”). However, the traveller

should have the possibility to ask for a full refund if, eventually, he or she does not make use of

the voucher. Moreover, it should be ensured that the voucher is covered by appropriate

insolvency protection.

In any case, before cancelling, we suggest that you contact your tour operator or travel agency.

If you have booked a package tour and you are blocked abroad, your tour operator must

provide assistance.

Quarantine due to coronavirus by local authorities

Tour operators have to provide assistance to travellers in difficulty, including by providing

information on health services, local authorities and consular assistance, and by assisting to make

distance communications and helping to find alternative travel arrangements.

In case the traveller cannot return home as scheduled (e.g. flight cancelled) due to “unavoidable

and extraordinary circumstances”, tour operators must bear the cost of accommodation for maximum three nights, if the carriage of the traveller back home was part of the package. If you

are blocked for more than three days, you may be required to bear the extra costs yourself, unless

they are born by another entity. If you miss your return flight because you are put under

quarantine by local authorities, you may be entitled to claim compensation for costs related to

extended accommodation and repatriation in accordance with national rules on quarantine.

Again, please contact your tour operator or local authorities for further information.

Travellers are not entitled to compensation for damages from the tour operator where the lack of

conformity of the contract is caused by unavoidable and extraordinary circumstances.

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